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15.07.2013 - Streitwertberechnung bei der Geltendmachung entgangenen Anlagezinses

Datum der Entscheidung
15.07.2013
Aktenzeichen
2 W 68/13
Normen
§§ 43 Abs. 1, 68 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Berechnung des Streitwerts, Nebenforderung, Geltendmachung entgangenen Anlagezinses
Titel der Entscheidung

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Streitwertberechnung bei der Geltendmachung entgangenen Anlagezinses (33.8 KB)
Leitsatz
Verlangt ein angeblich falsch beratener Anleger in einen Gesellschaftsanteil den für den Anteil gezahlten Betrag nebst Agio zurück und macht er mit einem gesonderten bezifferten Klagantrag auf diese Forderung für die Zeit vor Verzugseintritt einen mit 4% p.a. bemessenen entgangenen „Gewinn nach § 252 BGB“ geltend, so ist dieser entgangene Anlagezins Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG und daher nicht streitwerterhöhend.