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26.08.2013 - Verhängung eines Ordnungsgeldes; Nichterscheinen trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens, Widerruf eines Vergleichs

Datum der Entscheidung
26.08.2013
Aktenzeichen
2 W 75/13
Normen
ZPO §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Ordnungsgeld; Anordnung des persönlichen Erscheinens, Widerruf eines Vergleichs
Titel der Entscheidung

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Verhängung eines Ordnungsgeldes; Nichterscheinen trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens, Widerruf eines Vergleichs (20.9 KB)
Leitsatz
1. Soweit die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt, um eine Sachaufklärung vornehmen zu können, kann ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert.

2. Zweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist weder eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden noch einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Es ist deshalb ermessensfehlerhaft, wenn der Widerruf eines Vergleichs, der in einem Termin geschlossen wurde, in dem die widerrufende Partei trotz Anordnens des persönlichen Erscheinens nicht anwesend war, mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes sanktioniert wird.