Sie sind hier:
  • Entscheidungen
  • Entscheidungsübersicht
  • Zuständigkeit des originären Einzelrichters beim Beschwerdegericht; Verkehrsicherungspflicht: Mitverschulden eines Benutzers beim Ausrutschen auf einem erkennbar nicht ausreichend gestreuten Gehweg

21.08.2013 - Zuständigkeit des originären Einzelrichters beim Beschwerdegericht; Verkehrsicherungspflicht: Mitverschulden eines Benutzers beim Ausrutschen auf einem erkennbar nicht ausreichend gestreuten Gehweg

Datum der Entscheidung
21.08.2013
Aktenzeichen
3 W 20/13
Normen
BGB § 254 Abs. 1; ZPO § 568 Satz 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Streupflicht, Sturz auf Gehweg, Mitverschulden, Zuständigkeit des Einzelrichters im Beschwerdeverfahren
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Zuständigkeit des originären Einzelrichters beim Beschwerdegericht; Verkehrsicherungspflicht: Mitverschulden eines Benutzers beim Ausrutschen auf einem erkennbar nicht ausreichend gestreuten Gehweg (24.4 KB)
Leitsatz
1. Der originäre Einzelrichter entscheidet auch dann gemäß § 568 Satz 1 ZPO über die sofortige Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter des Landgerichts erlassen, die Nichtabhilfe aber durch die Kammer in vollständiger Besetzung beschlossen wurde.

2. Ist zu erkennen, dass eine Gehwegfläche nach einem Schneefall weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist.

3. Rutscht ein selbst gehbehinderter Benutzer auf einem schneebedeckten Gehweg aus, weil er einem entgegenkommenden gehbehinderten Benutzer mit einem Rollator Platz macht, beträgt die Mitverschuldensquote 20%