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10.06.2013 - Verwerfung der Berufung bei Abwesenheit des Angeklagten trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers

Datum der Entscheidung
10.06.2013
Aktenzeichen
2 Ss 11/13
Normen
StPO § 329 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1, Abs. 3c
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafprozessrecht, Verwerfung der Berufung, Abwesenheit des Angeklagten, Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers
Titel der Entscheidung

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Verwerfung der Berufung bei Abwesenheit des Angeklagten trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers (43.2 KB)
Leitsatz
1. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 08.11.2012 (EGMR Nr. 30804/07) steht allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers der Anwendung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht entgegen.

2. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO enthält eine Öffnungsklausel für sämtliche Fälle der gesetzlich vorgesehenen zulässigen Vertretung durch einen Verteidiger. Die der Entscheidung des EGMR zugrunde liegende Konstellation ist jedoch deshalb nicht als (weiterer) zulässiger Vertretungsfall i.S. der genannten Norm anzusehen, weil eine derartige Auslegung zwar nicht dem Wortlaut, aber dem sich aus dem Regelungszusammenhang der Vorschrift ergebenden eindeutig entgegenstehenden Willen des nationalen Gesetzgebers widerspricht.