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12.07.2013 - Voraussetzungen des Verteidigerwechsels auf Antrag des Angeklagten

Datum der Entscheidung
12.07.2013
Aktenzeichen
Ws 184/12
Normen
StPO §§ 142 Abs. 1, 143; VV-RVG Nrn. 4000, 7000 ff
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafprozessrecht, Verteidigerwechsel, wichtiger Grund, Grundgebühr, Auslagenersatz

Titel der Entscheidung

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Voraussetzungen des Verteidigerwechsels auf Antrag des Angeklagten (38.4 KB)
Leitsatz
1. Ein Verteidigerwechsel auf Antrag des Angeklagten kann auch zwischen den Instanzen ohne wichtigen Grund nur erfolgen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist, die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat und die entstehenden Mehrkosten vom Angeklagten als Vorschuss gezahlt werden.

2. Wird die Bestellung des bisherigen Verteidigers aufgehoben und ein anderer Verteidiger beigeordnet, so entstehen die Ansprüche auf die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und den Auslagenersatz gem. Nrn. 7000 ff VV RVG auch für den neu bestellten Verteidiger. Ein Verzicht des Verteidigers auf diese Ansprüche ist gem. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht zulässig.