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08.03.2013 - Zu den Voraussetzungen einer befristeten Schutzanordnung nach § 1 GewSchG

Datum der Entscheidung
08.03.2013
Aktenzeichen
5 UF 9/13
Normen
GewSchG § 1; FamFG §§ 31, 51 Abs. 1 S. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Gewaltschutzgesetz, Schutzanordnung, Zuwiderhandlung, Verlängerung, einstweilige Anordnung, Glaubhaftmachung
Titel der Entscheidung

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Zu den Voraussetzungen einer befristeten Schutzanordnung nach § 1 GewSchG (25.8 KB)
Leitsatz
Die Verlängerung einer befristeten Schutzanordnung nach § 1 GewSchG setzt voraus, dass der Antragsteller eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung während ihrer ursprünglichen oder ggf. bereits verlängerten Geltungsdauer glaubhaft macht.