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18.06.2020 - Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei Abwesenheitsurteil auf Grundlage einer Verfahrensabsprache nach § 335 der polnischen Strafprozessordnung

Datum der Entscheidung
18.06.2020
Aktenzeichen
1 Ausl. A 5/20
Normen
IRG §§ 83 Abs. 1 Nr. 3, 83 Abs. 2 Nr. 2, StPO POL Art. 335, kpk Art. 335
Rechtsgebiet
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Schlagworte
Strafprozessrecht, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Europäischer Haftbefehl, Auslieferung, Polen, Abwesenheitsurteil, Verfahrensabsprache, Fluchtfall, Teilnahme eines Verteidigers
Titel der Entscheidung

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei Abwesenheitsurteil auf Grundlage einer Verfahrensabsprache nach § 335 der polnischen Strafprozessordnung (168.3 KB)
Leitsatz
1. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG liegt auch dann vor, wenn der Verfolgte zu der Sitzung, die das Gericht in Ansehung einer Verfahrensabsprache zwischen Staatsanwaltschaft und Verfolgten gemäß Art. 335 der polnischen Strafprozessordnung anberaumt hat, nicht erscheint und ein Urteil entsprechend der Absprache ergeht (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 – 1 Ausl 56/12, juris Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2017 – (4) 151 AuslA 140/17 (200/17), juris Rn. 3).

2. Ein Fluchtfall im Sinne des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG verlangt, dass der Verteidiger nicht nur zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Strafverfahren mitgewirkt, sondern an der zu dem Urteil führenden Verhandlung teilgenommen hat (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 – (4) 1515 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 13 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 – Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 9).