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17.06.2020 - Ausbesserungs- und Erneuerungspflichten des Nießbrauchers

Datum der Entscheidung
17.06.2020
Aktenzeichen
3 W 15/20
Normen
BGB § 1041 Satz 2
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Nießbrauch, Ausbesserungs- und Erneuerungspflichten des Nießbrauchers, dingliche Vereinbarung, Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes, Totalerneuerung eines zerstörten Gebäudes, Versicherungsleistung, Eintragungsfähigkeit im Grundbuch
Titel der Entscheidung

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Ausbesserungs- und Erneuerungspflichten des Nießbrauchers (384 KB)
Leitsatz
Die Ausbesserungs- und Erneuerungspflichten der Nießbraucher können durch dingliche Vereinbarung über den Inhalt von § 1041 S.2 BGB hinaus erweitert werden.
Die Beteiligten können mit einer derartigen Vereinbarung auch regeln, dass den Nießbrauchern der Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes obliegt und zwar auch für den Fall, dass eine Versicherung für den Wiederaufbau nicht eintritt.