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29.03.2019 - Zum Eintreten der Führungsaufsicht von Gesetzes wegen nach § 68f Abs. 1 StGB bei Verbüßung einer zweijährigen Einheitsjugendstrafe

Datum der Entscheidung
29.03.2019
Aktenzeichen
1 Ws 35/19
Normen
StGB §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 68f Abs. 1 S. 1
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Führungsaufsicht, Jugendstrafe
Titel der Entscheidung

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Zum Eintreten der Führungsaufsicht von Gesetzes wegen nach § 68f Abs. 1 StGB bei Verbüßung einer zweijährigen Einheitsjugendstrafe (109 KB)
Leitsatz
1. Den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB kann das Gericht auch noch nach der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft feststellen.

2. Die Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB kann auch nach Verbüßung einer Jugendstrafe eintreten.

3. Führungsaufsicht tritt von Gesetzes wegen nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB auch dann ein, wenn eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verbüßt wurde, ohne dass festzustellen wäre, ob für eine einzelne abgeurteilte vorsätzliche Tat mindestens 2 Jahre als gedachte Einzelstrafe in der zu verhängenden Jugendstrafe verwirkt worden wäre.

4. Das Entfallen der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB hat Ausnahmecharakter und setzt die durch konkrete Fakten begründete Erwartung voraus, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind strengere Anforderungen an die Annahme einer günstigen Prognose anzusetzen als im Rahmen der Beurteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB.