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23.01.2019 - Zur Remonstrationspflicht des Beamten als drittgerichtete Amtspflicht

Datum der Entscheidung
23.01.2019
Aktenzeichen
1 U 25/18
Normen
GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1; BeamtStG § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Amtspflichtverletzung, drittgerichtete Amtspflicht, Remonstrationspflicht
Titel der Entscheidung

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Zur Remonstrationspflicht des Beamten als drittgerichtete Amtspflicht (331.2 KB)
Leitsatz
1 Ein Beamter verletzt seine Amtspflicht nicht, wenn er auf Grund einer ihn bindenden Weisung einer vorgesetzten Stelle eine objektiv rechtswidrige Maßnahme trifft (Anschluss an BGHZ 205, 63).

2 Die persönliche Verantwortung des Beamten für die Rechtmäßigkeit seines Verwaltungshandelns verpflichtet ihn in diesen Fällen aber zur Remonstration gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1, 2 BeamtStG gegen die Weisung oder Verwaltungsvorschrift, wenn er die Rechtswidrigkeit der Maßnahme kannte oder kennen musste. Diese Remonstrationspflicht besteht auch im Interesse des Betroffenen als drittgerichtete Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB.

3 Unterlässt der Beamte eine Remonstration, obwohl ihm bekannt war oder sich ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte aufdrängen müssen, dass die Anwendung einer Verwaltungsvorschrift die Rechte des Adressaten verletzt, kann dies Amtshaftungsansprüche des Betroffenen begründen ungeachtet der beamtenrechtlichen Folgepflicht.