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30.11.2018 - Keine Pflichtverletzung, wenn eine Partei vor Vergleichsschluss bemerkt, dass die Berechnung des Vergleichsbetrages auf einem für sie günstigen Rechenfehler beruht

Datum der Entscheidung
30.11.2018
Aktenzeichen
2 U 64/18
Normen
BGB §§ 779, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242, 311 Abs. 2
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Vergleich, einseitiger Berechnungsfehler
Titel der Entscheidung

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Keine Pflichtverletzung, wenn eine Partei vor Vergleichsschluss bemerkt, dass die Berechnung des Vergleichsbetrages auf einem für sie günstigen Rechenfehler beruht (62.2 KB)
Leitsatz
Errechnen bei einem gerichtlichen Vergleich die Parteien die Vergleichssumme, auf die sie sich später einigen, fehlerhaft und bemerkt nur eine Partei den (für sie günstigen) Rechenfehler, so stellt es grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar, wenn sie die andere Seite vor der Einigung nicht auf den Fehler hinweist und keine Korrektur zu ihren Lasten herbeiführt.