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09.11.2018 - Zur Zulässigkeit der Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten durch die Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen

Datum der Entscheidung
09.11.2018
Aktenzeichen
1 AuslA 33/18
Normen
IRG §§ 13, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2, 77 Abs. 1; StPO §§ 100a, 100e, 100g, 100i
Rechtsgebiet
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Schlagworte
Strafprozessrecht, Auslieferung, Auslieferungshaftbefehl, Annexkompetenz, Telekommunikationsüberwachung, Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten, Sicherung der Auslieferung
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls erstreckt sich als Annexkompetenz auch auf die Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten zur Sicherung der Auslieferung.

2. Eines gesonderten auf die die Vornahme von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung gerichteten Rechtshilfeersuchens des ausländischen Staates bedarf es nicht, wenn diese Maßnahmen im ersuchten Staat zum Zweck der Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten zur Sicherung der beantragten Auslieferung angeordnet werden.

3. Ist die Telekommunikationsüberwachung in Ausübung der Annexkompetenz des Oberlandesgerichts im Auslieferungsverfahren anzuordnen, dann setzt die Anordnung dieser Maßnahme durch das Oberlandesgericht wie bei dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach § 15 Abs. 2 IRG voraus, dass die Auslieferung zumindest nicht als von vornherein unzulässig erscheint.

4. Im Übrigen sind Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten im Rahmen der Annexkompetenz zur Auslieferungsentscheidung der Oberlandesgerichte nur dann zulässig, wenn die besonderen Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Maßnahmen nach den §§ 100a, 100e, 100g, 100i StPO gegeben sind.