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13.03.2017 - Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft im Rahmen einer Stufenklage

Datum der Entscheidung
13.03.2017
Aktenzeichen
2 U 127/16
Normen
ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 2
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Stufenklage, Auskunft, Wert der Beschwer
Titel der Entscheidung

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Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft im Rahmen einer Stufenklage (34.9 KB)
Leitsatz
1. Ergeht im Rahmen einer Stufenklage ein Teilurteil über die erste Stufe, richtet sich der Wert der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer zu-nächst allein nach dem hiervon betroffenen Auskunftsantrag, ohne Rücksicht auf den Wert der in den weiteren Stufen erhobenen Klageanträge.

2. Spricht das Teilurteil eine Verurteilung zur Auskunft aus, bemisst sich die Beschwer allein nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten.

3. Wird ein Rechtsanwalt im Rahmen einer Stufenklage durch Teilurteil zur Auskunft bzw. Rechenschaft über die Entwicklung der Höhe eines treuhänderisch für einen inzwischen verstorbenen Mandanten verwalteten Vermögens verurteilt, sind die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten unter Heranziehung der entsprechenden Gebührenvorschriften des RVG zu ermitteln.