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13.04.2018 - Zum Umfang d. Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde zur Reinhaltung von Straßen u. Wegen und zum Mitverschulden eines Verkehrsteilnehmers beim Begehen oder Befahren einer laubbedeckten Wegefläche, wenn mit Hindernissen unter dem Laub zu rechnen ist

Datum der Entscheidung
13.04.2018
Aktenzeichen
1 U 4/18
Normen
BGB §§ 254 Abs. 1, 823 Abs. 1, 839 Abs. 1,
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Verkehrssicherungspflicht, Reinhaltung von Straßen- und Wegeflächen, Herbstlaub, Radfahrer
Leitsatz
1. Eine Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubfall.

2. Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde zur Laubbeseitigung auf Straßen- und Wegeflächen im städtisch bebauten Bereich im Allgemeinen jedenfalls ein Reinigungsintervall von einer Woche ausreichend. Anderes gilt dann, wenn wegen einer besonderen Natur der betreffenden Verkehrsfläche, wie etwa bei Fußgängerzonen und ähnlichen Bereichen oder anderweitig besonders stark genutzten Wegen oder wegen einer besonderen durch den Laubfall geschaffenen Gefahr, wie etwa bei besonderen Mengen des Laubes oder dadurch ausgehender Rutschgefahr, nach den Umständen eine häufigere Laubbeseitigung geboten ist.

3. Wer als Verkehrsteilnehmer ohne nähere Prüfung eine laubbedeckte Fläche begeht oder befährt, statt sie zu meiden oder besondere Vorsicht walten zu lassen, beachtet nicht die im Verkehr gebotene Sorgfalt. Ist für den Verkehrsteilnehmer mit Hindernissen unter dem die Verkehrsfläche bedeckenden Laub zu rechnen, dann schließt sein Mitverschulden die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus, wenn der Verkehrsteilnehmer die Laubfläche begeht oder befährt, ohne sich über mögliche Gefahren zu vergewissern.