Sie sind hier:
  • Entscheidungen
  • Entscheidungsübersicht
  • Zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, wenn mehrere Beteiligte (Parteien, Nebenintervenient) mit jeweils unterschiedlicher Beteiligung am Rechtsstreit durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten werden

19.04.2018 - Zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, wenn mehrere Beteiligte (Parteien, Nebenintervenient) mit jeweils unterschiedlicher Beteiligung am Rechtsstreit durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten werden

Datum der Entscheidung
19.04.2018
Aktenzeichen
1 W 40/17
Normen
RVG §§ 7 Abs. 1, 13; VV RVG Nr. 1008
Rechtsgebiet
Kosten- und Gebührenrecht
Schlagworte
Kosten- und Gebührenrecht, Rechtsanwaltsvergütung, außergerichtliche Kosten, mehrere Beteiligte, Nebenintervention
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Vertritt ein Anwalt sowohl die Hauptpartei als auch den Nebenintervenienten, so handelt es sich, wenn der Nebenintervention derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit und es kann nicht für beide Beteiligte einzeln abgerechnet werden, sondern es ist stattdessen nur eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG anzusetzen.

2. Sind mehrere durch denselben Anwalt vertretene Parteien in unterschiedlichem Umfang an der jeweiligen Angelegenheit beteiligt, so kann die Aufteilung der insgesamt entstandenen Anwaltsgebühren auf diese Parteien nicht ohne weiteres nach Kopfteilen erfolgen.

3. Bei Vertretung mehrerer in unterschiedlichem Umfang an der jeweiligen Angelegenheit beteiligter Parteien durch denselben Anwalt ist zur Bestimmung der auf die einzelnen Parteien entfallenden Anwaltsgebühren im Zweifel grundsätzlich die unterschiedliche Beteiligung der jeweils Beteiligten an der betreffenden Angelegenheit zu berücksichtigen, um den auf jeden einzelnen Beteiligten alleine sowie als Anteil seiner gesamtschuldnerischen Haftung entfallenden Gebührenanteil zu bestimmen.

4. Bei Vertretung mehrerer in unterschiedlichem Umfang an der jeweiligen Angelegenheit beteiligter Parteien durch denselben Anwalt ist zur Bestimmung der auf die einzelnen Parteien entfallenden Anwaltsgebühren auch die Vorsteuerabzugsberechtigung für jeden Beteiligten einzeln zu berücksichtigen.