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14.02.2018 - Vorfahrtsrecht bei der Kollision von Radfahrern, wenn ein Unfallbeteiligter sein Fahrrad in einer unübersichtlichen Abbiegesituation über eine kurze Wegstrecke schiebt

Datum der Entscheidung
14.02.2018
Aktenzeichen
1 U 37/17
Normen
BGB §§ 249 ff, 823 Abs. 1 und 2; StVO §§ 1, 8
Rechtsgebiet
Verkehrsrecht
Schlagworte
Verkehrsrecht, Verkehrsunfall, Radfahrer, Vorfahrt, Schieben des Fahrrades



Titel der Entscheidung

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Vorfahrtsrecht bei der Kollision von Radfahrern, wenn ein Unfallbeteiligter sein Fahrrad in einer unübersichtlichen Abbiegesituation über eine kurze Wegstrecke schiebt (79.9 KB)
Leitsatz
1. Eine Straße kann dann nicht als Feld- oder Waldweg in Sinne des § 8 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 StVO eingeordnet werden, wenn ihr eine überörtliche Bedeutung zukommt. Ein Weg, der zwei Ortsteile einer Stadt miteinander verbindet und nicht lediglich land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, fällt begrifflich daher bereits nicht unter die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Definition des „Feld- und Waldweges“ (Anschluss BGH Urteil vom 18.11.1975, Az.: VI ZR 172/74, juris Rn.20).

2. Ein Anhalten, Absteigen und kurzfristiges Schieben eines Fahrrades in einer unübersichtlichen Abbiegesituation kann für einen Radfahrer nichts an seiner Einordnung als Fahrzeugführer in Sinne des § 8 StVO ändern. Es besteht ein so enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Führen des Fahrrads, dass eine derartige Differenzierung nicht geboten ist. Ein ihm zustehendes Vorfahrtsrecht verliert der Radfahrer nicht, wenn er in einer solchen Situation sein Fahrrad über eine kurze Wegstrecke schiebt.