Sie sind hier:

12.01.2018 - Notarkostenbeschwerde: Begriff des Kostenschuldners

Datum der Entscheidung
12.01.2018
Aktenzeichen
1 W 49/17
Normen
GNotKG § 29 Nr. 1
Rechtsgebiet
Kosten- und Gebührenrecht
Schlagworte
Kostenrecht, Notarkostenbeschwerde, Kostenschuldner
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Notarkostenbeschwerde: Begriff des Kostenschuldners (140.8 KB)
Leitsatz
1. Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG ist, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht. Der Beurkundungsauftrag sich auch aus schlüssigem Verhalten ergeben. Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, juris Rn. 12 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 15. 11.1996 – 2 Wx 37/96, juris Rn. 19).

2. Einen konkludenten, eigenen Auftrag zur Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs erteilt in Ermangelung anderer Anhaltspunkte oder ausdrücklich geäußerter Bedenken, derjenige, der an einem gemeinsamen Besprechungstermin bei dem Notar teilnimmt, auf eigenen Wunsch einen Kaufvertragsentwurfs erhält und zeitnah einen Beurkundungstermin vereinbart.