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26.02.2018 - Festsetzung der zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 464b StPO gegen die Staatskasse bei Wechsel des Pflichtverteidigers während des Verfahrens

Datum der Entscheidung
26.02.2018
Aktenzeichen
1 Ws 140/17
Normen
GVG § 122 Abs. 1; StPO §§ 464a Abs. 2 ,464b S. 3, ZPO §§ 91 Abs. 2 S. 2, 104 Abs. 3 S. 1, 568 S. 1 ZPO; RpflG § 11 Abs. 3
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Kostenfestsetzung, Erstattung notwendiger Auslagen, Pflichtverteidiger, Wahlverteidiger, Anwaltswechsel
Titel der Entscheidung

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Festsetzung der zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 464b StPO gegen die Staatskasse bei Wechsel des Pflichtverteidigers während des Verfahrens (96 KB)
Leitsatz
1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die durch den Rechtspfleger des Landgerichts erfolgte Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 464b StPO findet § 568 S. 1 ZPO keine Anwendung und es entscheidet das Oberlandesgericht durch den nach der allgemeinen Regelung des § 122 Abs. 1 GVG besetzten Senat und nicht durch den Einzelrichter.

2. Hat ein (ehemaliger) Angeklagter einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen, so ist im Rahmen der Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 464b StPO gegen die Staatskasse von den Kosten des Wahlverteidigers eine zuvor gezahlte Pflichtverteidigervergütung in Abzug zu bringen.

3. Waren für einen Angeklagten mehrere Anwälte tätig, so sind als notwendige Auslagen des Angeklagten nach § 464a Abs. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO die aus deren Tätigkeit entstehenden Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste.

4. Im Fall eines Wechsels des Pflichtverteidigers ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO grundsätzlich auch die an einen anderen Anwalt als Pflichtverteidiger gezahlte Vergütung von den Wahlverteidigergebühren in Abzug zu bringen.

5. Die an einen anderen Pflichtverteidiger gezahlte Vergütung ist nur insoweit im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO von den Kosten des Wahlverteidigers in Abzug zu bringen, wie diese Vergütung für dieselben Kostenpositionen gezahlt wurde. Fielen für den anderen Pflichtverteidiger zusätzliche, vom Wahlverteidiger nicht beanspruchte Kostenpositionen an, so sind diese nicht beim Abzug der Pflichtverteidigervergütung von den Kosten des Wahlverteidigers zu berücksichtigen.