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26.10.2017 - Zu den Anforderungen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und den Voraussetzungen einer Gehörsrüge nach § 33a StPO

Datum der Entscheidung
26.10.2017
Aktenzeichen
1 Ws 120/17
Normen
GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 33a
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, rechtliches Gehör, Gehörsrüge, Mitteilung über die Besetzung des Gerichts
Titel der Entscheidung

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Zu den Anforderungen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und den Voraussetzungen einer Gehörsrüge nach § 33a StPO (100.3 KB)
Leitsatz
1. Zu den Anforderungen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und den Voraussetzungen einer Gehörsrüge nach § 33a StPO.

2 Gerichte sind außerhalb des Anwendungsbereichs besonderer Vorschriften wie § 24 Abs. 3 S. 2 StPO nicht generell zur Mitteilung ihrer Besetzung verpflichtet.

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht eine gesonderte Mitteilung darüber, dass ein Richter keine Selbstanzeige wegen Befangenheit vorgenommen hat (§ 30 StPO).