Sie sind hier:
  • Entscheidungen
  • Entscheidungsübersicht
  • Zum Vorrang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 111o Abs. 2 StPO gegenüber dem Antrag nach § 23 EGGVG und zur Rechtsnatur der Belehrung über die Beantragung einer Entschädigung nach § 10 Abs. 1 S. 3 StrEG

27.11.2017 - Zum Vorrang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 111o Abs. 2 StPO gegenüber dem Antrag nach § 23 EGGVG und zur Rechtsnatur der Belehrung über die Beantragung einer Entschädigung nach § 10 Abs. 1 S. 3 StrEG

Datum der Entscheidung
27.11.2017
Aktenzeichen
1 VAs 6/17
Normen
EGGVG § 23; StPO § 111o Abs. 2; SrEG § 10 Abs. 1 S. 3

Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Entschädigung, gerichtliche Entscheidung

Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Herausgabe im Strafverfahren beschlagnahmter Gegenstände kann nicht nach § 23 EGGVG angefochten werden, da hier das Verfahren nach § 111o Abs. 2 StPO vorrangig ist.

2. Die Bestimmung zur Belehrung über die Beantragung einer Entschädigung nach § 10 Abs. 1 S. 3 StrEG regelt keinen individuellen gegen die Staatsanwaltschaft durchzusetzenden Anspruch auf Vornahme dieser Belehrung.