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24.11.2017 - Familienrecht, Gerichtliche Umgangsvereinbarung, Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten, Zurückbehaltungsrecht, Herausgabe der Reisepässe der Kinder, Hilfsaufrechnung, Geschäftsführung ohne Auftrag

Datum der Entscheidung
24.11.2017
Aktenzeichen
4 UF 61/17
Normen
BGB §§ 249, 280 Abs. 1 analog, 677, 683, 823 Abs. 1, 1684
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Gerichtliche Umgangsvereinbarung, Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten, Zurückbehaltungsrecht, Herausgabe der Reisepässe der Kinder, Hilfsaufrechnung, Geschäftsführung ohne Auftrag
Titel der Entscheidung

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Familienrecht, Gerichtliche Umgangsvereinbarung, Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten, Zurückbehaltungsrecht, Herausgabe der Reisepässe der Kinder, Hilfsaufrechnung, Geschäftsführung ohne Auftrag (169.1 KB)
Leitsatz
1. Das jedem Elternteil gemäß § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum Umgang mit dem Kind begründet zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das die Pflicht beinhaltet, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren bzw. für die Zukunft zu verleiden.

2. Wegen Verletzung der vorgenannten Verpflichtung kann ein Schadensersatzanspruch dem umgangsberechtigten Kindesvater gemäß §§ 1684, 280 Abs. 1 BGB analog auch wegen der Verletzung einer vergleichsweise getroffenen Ferienumgangsregelung durch die Kindesmutter zustehen.

3. Eine Umgangsvereinbarung, wonach der Kindesvater die Kinder nach der ersten Hälfte der Sommerferien von der Kindesmutter in der Türkei übernehmen soll, wird von der Kindesmutter verletzt, wenn sie zwar die Kinder an den Kindesvater übergibt, die Herausgabe der Reisepässe der Kinder aber verweigert und von einer Geldzahlung durch den Kindesvater abhängig macht.

4. Der Kindesvater kann dann von der Kindesmutter die Kosten für den von ihm mit der Erwirkung der Passherausgabe in der Türkei beauftragten Rechtsanwalt als Schadensersatz ersetzt verlangen.