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27.10.2017 - Darlegungs- und Beweislast für die Zubehöreigenschaft einer Sache

Datum der Entscheidung
27.10.2017
Aktenzeichen
4 UF 86/17
Normen
BGB §§ 93, 94, 97 Abs. 1, 311c; ZPO §§ 767, 794
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Vollstreckungsgegenklage, Standardeinbauküche, Einbauelektrogeräte, Zubehör, wesentlicher Bestandteil, Zurückbehaltungsrecht, gerichtlicher Vergleich, Zwangsvollstreckung, Verkehrsauffassung
Titel der Entscheidung

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Darlegungs- und Beweislast für die Zubehöreigenschaft einer Sache (161.3 KB)
Leitsatz
1. Die Beweislast dafür, dass eine Sache dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen bestimmt ist und die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, trifft denjenigen, der sich auf die Zubehöreigenschaft beruft. Derjenige, der sich auf eine Verkehrsanschauung i.S.d. § 97 Abs. 1 S. 2 BGB beruft, die der Annahme der Zubehöreigenschaft der Sache entgegensteht, hat diese Verkehrsauffassung darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen.

2. Lässt sich eine die Zubehöreigenschaft ausschließende Verkehrsauffassung nicht feststellen, ist die Sache als Zubehör zu qualifizieren, da für das Vorliegen einer entgegenstehenden Verkehrsauffassung keine Vermutung besteht.