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12.10.2017 - Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde: analoge Anwendung von §§ 155b, 155c auf bereits vor Inkrafttreten des FamFG anhängige Verfahren, Berücksichtigung des (verfahrensverzögernden) Verhaltens der Verfahrensbeteiligten

Datum der Entscheidung
12.10.2017
Aktenzeichen
4 UF 107/17
Normen
FamFG §§ 155, 155b, 155c
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen, Beschleunigungsrüge, Beschleunigungsbeschwerde, analoge Anwendung, verfahrensverzögerndes Verhalten der Verfahrensbeteiligten
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Die Vorschriften über die Beschleunigungsrüge und die Beschleunigungsbeschwerde (§§ 155b, 155c FamFG) sind analog auf Sorgerechts- und Umgangsverfahren anwendbar, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anhängig waren.

2. Zur Beurteilung der Frage, ab wann eine Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen anzusehen ist, ist eine Abwägung aller verfahrens- und sachbezogenen Faktoren sowie der subjektiven, personenbezogenen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind dabei neben der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten sowie die Verfahrensführung und Verfahrensförderung durch das Gericht auch das (verfahrensverzögernde) Verhalten der Verfahrensbeteiligten im Verfahren.