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09.06.2016 - Anforderungen an ärztliche Invaliditätsfeststellung gemäß Ziff. 2.1.1.1. AUB (2006); hier: handschriftlicher Zusatz „wahrscheinlich“ bei ansonsten vollständig im Sinne einer Invaliditätsfeststellung ausgefülltem Formular des Versicherers; Befunderhebung d

Datum der Entscheidung
09.06.2016
Aktenzeichen
3 U 23/14
Normen
§ 1 VVG § 1; AUB 2006 Ziff. 1, 2, 5
Rechtsgebiet
Versicherungsrecht
Schlagworte
Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Verkehrsunfall, Invalidität,

Leitsatz
1. Eine ärztliche Invaliditätsbescheinigung ist der Auslegung zugänglich. Dabei ist im Interesse der „Waffengleichheit“ zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung auch von Bedeutung, ob ersterer Anlass hat, an der in seinen Händen befindlichen Bescheinigung zu zweifeln.

2. Veranlasst die Gestaltung des Formulars für die ärztliche Invaliditätsfeststellung zu einem einschränkenden Zusatz (hier: „wahrscheinlich“), so erscheint es treuwidrig, wenn die Versicherung sich sodann darauf beruft, es sei nicht eindeutig feststellbar, ob die Einschränkung sich gerade auf die Prognose der Invalidität beziehe.

3. Anamnesegespräche sind nicht von vornherein zur Befunderhebung im Rahmen der Feststellung der Invalidität ungeeignet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vom Versicherten geschilderten Beschwerden auch bei eingehender Untersuchung nur bedingt objektiv verifizierbar sind.