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12.05.2017 - Notwohnrecht des Erstehers bei Anordnung der Sicherungsverwaltung in der Zwangsversteigerung

Datum der Entscheidung
12.05.2017
Aktenzeichen
2 U 1/17
Normen
ZVG §§ 94, 149
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Zwangsvollstreckungsrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Sicherungsverwaltung, Notwohnrecht
Titel der Entscheidung

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Notwohnrecht des Erstehers bei Anordnung der Sicherungsverwaltung in der Zwangsversteigerung (65.2 KB)
Leitsatz
1. Bei Anordnung der Sicherungsverwaltung in der Zwangsversteigerung nach § 94 ZVG kann sich der Ersteher in gleicher Weise wie der Schuldner im Zwangsver-waltungsverfahren auf ein Notwohnrecht berufen; danach ist dem Ersteher das Wohnrecht in entsprechender Anwendung des § 149 ZVG zu belassen, soweit er bereits im Besitz des Grundstücks war.

2. Dabei sind dem Schuldner die für seinen Hausstand (Kinder, Lebenspartner, auch Eltern) unentbehrlichen Räume zu belassen.