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12.07.2017 - Beschleunigungsrüge/Beschleunigungsbeschwerde: Kein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot bei sachlich begründeter Terminsverlegung

Datum der Entscheidung
12.07.2017
Aktenzeichen
4 UF 72/17
Normen
FamFG §§ 155, 155b, 155c
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen, Beschleunigungsrüge, Beschleunigungsbeschwerde, Verfahrensverzögerung, Terminsverlegung
Titel der Entscheidung

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Beschleunigungsrüge/Beschleunigungsbeschwerde: Kein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot bei sachlich begründeter Terminsverlegung (28.6 KB)
Leitsatz
Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 155 Abs. 1 FamFG) liegt nicht vor, wenn ein zunächst innerhalb der Monatsfrist des § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG anberaumter Erörterungstermin aus sachlichen Gründen (hier: Verhinderung von Amtsvormund und Verfahrensbeistand, Abwarten des Ergebnisses einer klinischen Untersuchung bei bestehendem Verdacht des sexuellen Missbrauchs) mehrfach verlegt wurde.