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11.07.2017 - Verjährung des Anspruchs der Schwiegereltern auf Ausgleichszahlung für erbrachte Arbeitsleistungen an der Immobilie des Schwiegerkindes

Datum der Entscheidung
11.07.2017
Aktenzeichen
4 U 1/17
Normen
BGB §§ 313 Abs. 1, 195, 197 Abs. 1 Nr. 2 a.F., 199; ZPO §§ 538 Abs. 2, 563 Abs. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Ausgleichsanspruch für Arbeitsleistungen, Schwiegereltern, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Scheitern der Ehe, Verjährung, Bindungswirkung, Kooperationsvertrag
Titel der Entscheidung

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Verjährung des Anspruchs der Schwiegereltern auf Ausgleichszahlung für erbrachte Arbeitsleistungen an der Immobilie des Schwiegerkindes (39.9 KB)
Leitsatz
1. Das erstinstanzliche Gericht ist grundsätzlich bei einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO an die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung ebenso gebunden wie das Berufungsgericht, wenn es durch eine erneute Berufungseinlegung wieder mit der Sache befasst ist.

2. Diese Bindungswirkung entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des Berufungsgerichts selbst oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat.

3. Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die sich auf unentgeltliche Arbeitsleistungen z.B. an der Immobilie des Schwiegerkindes stützen und in der Zeit vom 1.1.2002 bis 1.1.2010 entstanden sind, sind keine familienrechtlichen Ansprüche i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. und unterliegen daher der Regelverjährung gemäß § 195 BGB.

4. Der Anspruch der Schwiegereltern auf Ausgleichszahlung für erbrachte Arbeitsleistungen an der Immobilie des Schwiegerkindes entsteht, wenn die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind als Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB gescheitert ist.

5. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem sich das Kind und das Schwiegerkind endgültig getrennt haben und die Schwiegereltern von diesem Scheitern der Ehe Kenntnis haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssten (§ 199 Abs. 1 BGB).