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10.11.2016 - Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen 14-jährigen afghanischen Jugendlichen für einen Antrag auf Abänderung der Vormundsauswahl

Datum der Entscheidung
10.11.2016
Aktenzeichen
4 WF 82/16
Normen
BGB § 1887, FamFG §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 78 Abs. 2, 111 Nr. 2, ZPO § 121 Abs. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Abänderung Vormundauswahl, geringes Lebensalter des Rechtsuchenden, beschränkte Geschäftsfähigkeit, Antragsrecht, Verfahrensfähigkeit, Kindschaftssache

Titel der Entscheidung

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Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen 14-jährigen afghanischen Jugendlichen für einen Antrag auf Abänderung der Vormundsauswahl (138.1 KB)
Leitsatz
1. Ein 14-jähriger afghanischer Jugendlicher, der ohne seine Eltern nach Deutschland gekommen ist, ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für ein auf die Abänderung der Vormundsauswahl gemäß § 1887 BGB gerichtetes Verfahren verfahrensfähig und kann somit sowohl einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen als auch ein Verfahrenskostenhilfeverfahren betreiben.

2. Schon allein aufgrund des mit 14 Jahren geringen Lebensalters des Kindes ist im Regelfall von der Notwendigkeit einer Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 78 Abs. 2 FamFG für ein Verfahren nach § 1887 BGB auszugehen.