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18.12.2016 - Gemeinsame elterliche Sorge: Bewertung der ablehnenden Haltung eines Kindes gegenüber einem Elternteil

Datum der Entscheidung
18.12.2016
Aktenzeichen
5 UF 110/16
Normen
BGB § 1626a Abs. 2, 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, elterliche Sorge, Ausübung der Elternverantwortung, Mindestmaß an Übereinstimmung
Titel der Entscheidung

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Gemeinsame elterliche Sorge: Bewertung der ablehnenden Haltung eines Kindes gegenüber einem Elternteil (153 KB)
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen einer Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1626a BGB.

2. Bei der Gewichtung einer ablehnenden Haltung eines Kindes gegenüber einem Elternteil ist nicht allein auf das objektiv feststellbare, möglicherweise ursächliche Geschehen abzustellen, sondern es können auch das subjektive Empfinden des Kindes, dessen Äußerungen und das Verhalten der Eltern auf diese Äußerungen mit einbezogen werden.