Normen
VersAusglG § 1, § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 10
Schlagworte
Familienrecht, Versorgungsausgleich, VBL-Satzung, Ausgleichswert, Bezugsgröße, Versorgungspunkte, Barwert, interne Teilung, Halbteilungsgrundsatz
Leitsatz
Aus der Verpflichtung, nach § 5 VersAusglG den Ausgleichswert in einer bestimmten Bezugsgröße mitzuteilen, folgt keine Verpflichtung des Versorgungsträgers, auch die Teilung des Anrechts im Sinne der §§ 10, 11 VersAusglG durch Teilung dieser Bezugsgröße vorzunehmen. Es ist zulässig, den Barwert zu halbieren - auch mit der Folge verschieden hoher Anrechte wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen.