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21.12.2016 - Anforderungen an die Feststellung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Bestellung eines Ergänzungspflegers wegen strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Eltern

Datum der Entscheidung
21.12.2016
Aktenzeichen
4 UF 100/16
Normen
BGB §§ 1629 Abs. 2, 1909; StPO § 52; FamFG §§ 58, 158
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Ergänzungspflegerbestellung, staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, Verstandesreife, Aussagebereitschaft, persönliche Anhörung des Minderjährigen
Titel der Entscheidung

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Anforderungen an die Feststellung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Bestellung eines Ergänzungspflegers wegen strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Eltern (167.3 KB)
Leitsatz
1. Wenn das als Zeuge zu befragende Kind des einer Straftat beschuldigten sorgeberechtigten Elternteils aussagebereit ist, aber nicht die nötige Verstandesreife i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 StPO besitzt, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers.

2. Diese Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegerbestellung, also fehlende Verstandesreife und Aussagebereitschaft des Kindes, sind grundsätzlich im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zu klären.

3. Eine weitere Aufklärung der Aussagebereitschaft des Kindes ist nicht nötig, wenn die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft versucht hat, Kontakt mit dem Minderjährigen aufzunehmen, um seine Aussagebereitschaft festzustellen, die Eltern bzw. ein Elternteil aber eine Kontaktaufnahme mit dem Kind verhindert haben.