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16.12.2016 - Versorgungsausgleich: Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung in einen Aussetzungsbeschluss im Beschwerdeverfahren nach unterbliebener Verfahrensaussetzung

Datum der Entscheidung
16.12.2016
Aktenzeichen
4 UF 84/16
Normen
ZPO §§ 114, 115; FamFG §§ 58, 21; GG Art. 3
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Versorgungsausgleich, interne Teilung, VBL-Anrecht, Verfahrensaussetzung, Beschwerdeberechtigung, Startgutschrift, rentenferne Jahrgänge
Titel der Entscheidung

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Versorgungsausgleich: Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung in einen Aussetzungsbeschluss im Beschwerdeverfahren nach unterbliebener Verfahrensaussetzung (149.2 KB)
Leitsatz
1. Es stellt einen wichtigen Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 1 FamFG dar, wenn die verfassungskonforme Neuregelung der Bewertung der bis 31.12.2001 durch rentenferne Jahrgänge erworbenen Versorgungsansprüche durch den Versorgungsträger (hier die VBL) noch aussteht.

2. Die Aussetzungsentscheidung des Senats ersetzt die in erster Instanz - wegen der unterbliebenen Aussetzung - getroffene Sachentscheidung zum Versorgungsausgleich, so dass das Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs aufgrund der Aussetzung weiterhin beim Familiengericht anhängig ist.