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10.11.2016 - Kindesunterhalt: Anrechnung fiktiver Einkünfte aus Nebentätigkeit bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen

Datum der Entscheidung
10.11.2016
Aktenzeichen
4 UF 113/16
Normen
BGB § 1603 Abs. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Kindesunterhalt, gesteigerte Erwerbsobliegenheit, Darlegungs- und Beweislast, fiktive Einkünfte aus Nebentätigkeit
Titel der Entscheidung

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Kindesunterhalt: Anrechnung fiktiver Einkünfte aus Nebentätigkeit bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen (184.7 KB)
Leitsatz
1. Für die Einhaltung der an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit ist ein umfassender Vortrag erforderlich.

2. Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 BGB können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zugerechnet werden, soweit ihm eine solche Tätigkeit unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zumutbar ist.

3. Dabei ist unter anderem zu prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und ob der Aufnahme einer solchen Tätigkeit rechtliche Hindernisse entgegenstünden, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltspflichtigen liegt.