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07.11.2016 - Versorgungsausgleich: Ausgleich eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert; kein erhöhter Verwaltungsaufwand bei Verwaltungskosten von insgesamt € 250,00

Datum der Entscheidung
07.11.2016
Aktenzeichen
4 UF 60/16
Normen
VersAusglG §§ 1, 10, 13, 18 Abs. 2 und 3; SGB IV § 18; FamFG § 58
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Versorgungsausgleich, Anrecht mit geringem Ausgleichswert, Teilungskosten, interne Teilung, Verwaltungsaufwand, Halbteilungsgrundsatz
Titel der Entscheidung

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Versorgungsausgleich: Ausgleich eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert; kein erhöhter Verwaltungsaufwand bei Verwaltungskosten von insgesamt € 250,00 (37 KB)
Leitsatz
Macht der Versorgungsträger, der gegen den Ausgleich eines zu Gunsten eines Ehegatten bei ihm bestehenden geringfügigen Anrechts i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG Beschwerde eingelegt hat, Teilungskosten von insgesamt € 250,00 geltend und legt er nicht weiter dar, dass hierdurch der bei ihm durch die interne Teilung entstehende Verwaltungsaufwand nicht abgedeckt sei, kann kein erhöhter Verwaltungsaufwand in die nach § 18 Abs. 2 VersAusglG anzustellende Ermessensabwägung eingestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand durch die beanspruchten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) ausgeglichen wird.