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09.11.2016 - Volljährigenadoption: keine Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses bei intakter Beziehung zwischen Anzunehmender und leiblicher Mutter und einem Altersunterschied zwischen Anzunehmender und Annehmenden von 61 Jahren

Datum der Entscheidung
09.11.2016
Aktenzeichen
4 UF 108/16
Normen
BGB §§ 1741 Abs. 1 S. 1, 1767 Abs. 1 und Abs. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Volljährigenadoption, Eltern-Kind-Verhältnis, sittliche Rechtfertigung
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Die sittliche Rechtfertigung für die Volljährigenadoption ist Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Band ähnelt. Verbleiben nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung ist der Antrag auf Annahme abzulehnen.

2. Die Begründung eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist, und zwischen Annehmenden und Anzu-nehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht.