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05.08.2016 - Unzureichende Sachverhaltsaufklärung als ein zur Aufhebung und Zurückverweisung führender wesentlicher Verfahrensmangel in einem Umgangsverfahren

Datum der Entscheidung
05.08.2016
Aktenzeichen
4 UF 49/16
Normen
BGB § 1684 Abs. 3 und 4 BGB, FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; GG Art. 6 Abs. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Umgangsausschluss, familienpsychologisches Sachverständigengutachten, Verfahrensmangel, Zurückverweisung
Titel der Entscheidung

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Unzureichende Sachverhaltsaufklärung als ein zur Aufhebung und Zurückverweisung führender wesentlicher Verfahrensmangel in einem Umgangsverfahren (68.7 KB)
Leitsatz
1. Eine Einschränkung des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 3 und 4 BGB ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.

2. Werden die Umstände des Einzelfalles vom erstinstanzlichen Gericht nur unzureichend aufgeklärt, liegt ein Verfahrensmangel i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG vor, der zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen kann.

3. Angesichts der in Verfahren nach § 1684 Abs. 4 BGB strengen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäbe hätte das Amtsgericht hier erneut ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen, bevor es einen Umgangsausschluss anordnet.