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03.08.2016 - Unzulässigkeit der Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der Strafvollstreckung trotz bedenklicher Haftbedingungen.

Datum der Entscheidung
03.08.2016
Aktenzeichen
1 AuslA 14/15
Normen
EU-GR-Charta, Art. 4; EMRK, Art. 3; Rb-EUHb, Art. 1 Abs. 2, 5, 15 Abs. 2, 17; IRG §§ 29, 32, 73
Rechtsgebiet
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Schlagworte
Strafprozessrecht, Auslieferung, Lettland, bedenkliche Haftbedingungen
Titel der Entscheidung

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Unzulässigkeit der Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der Strafvollstreckung trotz bedenklicher Haftbedingungen. (110.5 KB)
Leitsatz
1. Liegen bei einem Auslieferungsersuchen objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben vor, die systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen, obliegt es dem Oberlandesgericht zu ermitteln, ob es für den Verfolgten im konkreten Fall ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte aufgrund der Bedingungen bei seiner beabsichtigten Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat Gefahren wie sie beschrieben werden, ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, C-404/15 und C-659/15 PPU).

2. Für Lettland liegen Angaben vor, die allgemeine bzw. bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen dokumentieren und im Fall einer Auslieferung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-GR-Charta befürchten lassen.

3. Kann auch durch Nachfragen bei dem ersuchenden Staat die Annahme, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, nicht ausgeschlossen werden, ist die Auslieferung unzulässig. Die Auslieferung nach Lettland ist danach unzulässig, weil die lettischen Behörden auch auf mehrfache Nachfrage nicht mitteilen konnten, in welcher Haftanstalt der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung die Untersuchungshaft bzw. sich daran etwa anschließende Strafhaft zu verbüßen hätte und wie die dann die konkreten Haftbedingungen aussähen.