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28.04.2016 - Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten; gemeinschaftliche Heizungsanlage in einem im Sondereigentum stehenden Raum steht der Teilung nicht entgegen

Datum der Entscheidung
28.04.2016
Aktenzeichen
3 W 28/15
Normen
GBO §§ 15, 71 Abs. 1, 72, 81 Abs. 1; WEG §§ 5 Abs. 2, 8, 14 Nr. 4
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Grundbuchbeschwerde Teilung eines Grundstücks, gemeinschaftliche Heizung im Sondereigentum
Titel der Entscheidung

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Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten; gemeinschaftliche Heizungsanlage in einem im Sondereigentum stehenden Raum steht der Teilung nicht entgegen (146.6 KB)
Leitsatz
Der Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten steht nicht § 5 WEG entgegen, wenn in dem Raum, der nach dem Aufteilungsplan ein im Sondereigentum stehendes Badezimmer ist, zugleich die gemeinschaftliche Heizungsanlage untergebracht ist. Den schutzwürdigen Belangen der anderen Sondereigentümer wird durch die Gestattungspflicht in § 14 Nr. 4 WEG Rechnung getragen. Diese kann durch Vereinbarung oder in der Teilungserklärung erweitert werden.