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11.02.2016 - Keine Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn das Kind zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat

Datum der Entscheidung
11.02.2016
Aktenzeichen
4 AR 4/15
Normen
FamFG §§ 187, 199, 5, 2; AdWirkG §§ 1, 5
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Familienrecht, Gerichtsstand, Erwachsenenadoption, örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitskonzentration
Titel der Entscheidung

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Keine Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn das Kind zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat (134.7 KB)
Leitsatz
Die über § 5 AdWirkG i.V.m. § 187 Abs. 4 FamFG bewirkte Zuständigkeitskonzentration greift nur dann ein, wenn bei einer Adoptionssache ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen und das anzunehmende Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, da das Adoptionswirkungsgesetz gemäß § 1 S. 2 AdWirkG nur auf Kinder anzuwenden ist, die zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.