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12.02.2016 - Keine Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH kann nicht von Amts wegen

Datum der Entscheidung
12.02.2016
Aktenzeichen
2 W 9/16
Normen
§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1, 24, 384 FamFG; §§ 273 Abs. 4 Satz 1 AktG; § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG
Rechtsgebiet
Handels- und Gesellschaftsrecht
Schlagworte
Handels- und Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Nachlassliquidator, Bestellung von Amts wegen, Vermögenslosigkeit
Titel der Entscheidung

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Keine Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH kann nicht von Amts wegen (139.2 KB)
Leitsatz
1. Teilt das Registergericht auf die Anregung, von Amts wegen einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH einen Nachtragsliquidator zu bestellen, dem Anregenden mit, dass eine solche Bestellung nicht erfolge, weil es insoweit keine Rechtsgrundlage gebe, handelt es sich nicht um eine gemäß § 58 Abs. 1 FamFG mit der Beschwerde anfechtbare Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, sondern um eine nicht anfechtbare Mitteilung gemäß § 24 Abs. 2 FamFG.

2. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH kann nicht von Amts wegen erfolgen.