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27.01.2016 - Die Großmutter der betroffenen Kinder ist keine Beteiligte des Sorgerechtsverfahrens im Sinne von § 7 FamFG

Datum der Entscheidung
27.01.2016
Aktenzeichen
4 WF 162/15
Normen
FamFG §§ 7, 59, 151; BGB §§ 1666, 1666a, 1779
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Beteiligte, Großmutter, Sorgerechtsverfahren, unmittelbare Betroffenheit
Titel der Entscheidung

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Die Großmutter der betroffenen Kinder ist keine Beteiligte des Sorgerechtsverfahrens im Sinne von § 7 FamFG (143.9 KB)
Leitsatz
Durch ein Sorgerechtsverfahren gemäß §§ 1666, 1666a BGB wird die Großmutter der betroffenen Kinder selbst dann nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, wenn sie als Vormund für ihre Enkelkinder in Betracht kommt. In einem derartigen Fall ist sie gemäß § 1779 Abs. 3 BGB anzuhören, wodurch sie aber nicht die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne des § 7 FamFG erhält.