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Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Das Justizprüfungsamt entscheidet auch über Anträge gemäß § 112 a DRiG. In dieser Vorschrift ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ausländische rechtswissenschaftliche Abschlüsse, die in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz erworben wurden, als gleichwertig anerkannt werden.