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Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 BGB

Allgemeines

Ausländische Mitbürger dürfen grundsätzlich eine Ehe nur eingehen, wenn sie ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates darüber beigebracht haben, wonach der Eheschließung ein in den Gesetzen ihres Heimatstaates begründetes Ehehindernis nicht entgegensteht (§ 1309 Abs.1 BGB). Hierunter fällt beispielsweise die Beachtung des für eine Heirat notwendigen Mindestalters oder ob frühere Ehen des Verlobten wirksam geschieden worden sind. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der ausländische Verlobte zwar in Deutschland, nicht aber in seinem Herkunftsland als verheiratet gilt.
Da eine Vielzahl von Staaten diese Zeugnisse nicht ausstellen oder aber die Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB. Für diese Entscheidung sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig.
Die Oberlandesgerichte prüfen in dem Befreiungsverfahren anstelle der ausländischen Behörde, ob der beabsichtigten Eheschließung nach dem Heimatrecht der Verlobten ein Ehehindernis entgegensteht.

Der Befreiungsantrag selbst wird von dem Standesbeamten bei der Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen. Die Verlobten haben sich daher zunächst an das Standesamt ihres Wohnortes zu wenden.
Die für die Befreiung erforderlichen Urkunden sind von Herkunftsland zu Herkunftsland unterschiedlich. Der Standesbeamte erteilt Auskunft, welche Urkunden in konkreten Eheschließungs- und Befreiungsverfahren vorzulegen sind.

Gebühren

Nach dem Justizverwaltungskostengesetz wird für die Erteilung der Befreiung eine Gebühr von 15,-- bis 305,-- Euro erhoben. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr wird neben den wirtschaftlichen Verhältnissen der Verlobten auf die Bedeutung der Angelegenheit sowie auf die mit der Vornahme der Amtshandlung verbundene Mühewaltung (Schwierigkeit und Aufwand) abgestellt.
Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Sozialhilfebescheid; Angaben, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird) sind den Unterlagen beizufügen; außerdem sind Angaben zum vorhandenen Vermögen zu machen.

Weitere Auskünfte erteilen:

Herr Holger Cordes - Telefon: 0421 361-10322
Frau Nadine Raths - Telefon: 0421 361-94190
E-Mail: office@oberlandesgericht.bremen.de

Eine persönliche Vorsprache bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.