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21.09.2017 - Anordnung des Beschwerdegerichts im Klageerzwingungsverfahren, dass die Staatsanwaltschaft die nach der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat

Datum der Entscheidung
21.09.2017
Aktenzeichen
1 WS 55/17
Normen
GG Art. 19 Abs. 4; StPO §§ 171, 172, 173 Abs. 3, 175; UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2, 17, 106 Abs. 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 4 Abs. 1
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Urheberrechtsverletzung durch im Ausland ansässige Händler, Aufhebung der Einstellungsentscheidung, Anordnung der Aufnahme der Ermittlungen
Titel der Entscheidung

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Anordnung des Beschwerdegerichts im Klageerzwingungsverfahren, dass die Staatsanwaltschaft die nach der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat (110.7 KB)
Leitsatz
1. Hat die Staatsanwaltschaft die Aufnahme von Ermittlungen aus Rechtsgründen abgelehnt oder diese völlig unzureichend durchgeführt, gebietet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Aufhebung der Einstellungsentscheidung und die Anordnung der Aufnahme oder Fortsetzung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft sodann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder die Erhebung der Anklage zu entscheiden.

2. Zum Anfangsverdacht einer Urheberrechtsverletzung durch im Ausland ansässige Händler.